Die
verantwortlichen Akteure

Die geltenden Vorschriften

Die verschiedenen am Gebäude beteiligten Akteure haben durch das Gesetz definierte Rollen und Verantwortlichkeiten.

Der
Bauherr

Er ist beauftragt, im Auftrag des Bauherrn eine Struktur gemäß den von diesem akzeptierten Zielen und Auflagen zu entwerfen, deren Ausführung zu koordinieren und diese dem Bauherrn zur Abnahme zu unterbreiten.

Er gewährleistet die Koordination der Sicherheit bei Bau- oder Tiefbauarbeiten, für die eine Baugenehmigung einer Person für ihren persönlichen Gebrauch benötigt wird (Art. 238-17, Dekret Nr. 94-1159).

Der
Bauleiter

Er ist beauftragt, im Auftrag des Bauherrn eine Struktur gemäß den von diesem akzeptierten Zielen und Auflagen zu entwerfen, deren Ausführung zu koordinieren und diese dem Bauherrn zur Abnahme zu unterbreiten.

Er gewährleistet die Koordination der Sicherheit bei Bau- oder Tiefbauarbeiten, für die eine Baugenehmigung einer Person für ihren persönlichen Gebrauch benötigt wird (Art. 238-17, Dekret Nr. 94-1159).

Der
Architekt

Er ist oft auch Bauleiter. Er nimmt direkt bei den allgemeinen Sicherheitsgrundsätzen teil, die bei architektonischen Entscheidungen zu berücksichtigen sind. (Art. 238-17, Dekret Nr. 94-1159)

Die Begründung der technischen Unmöglichkeit, die oft zur Wahl des persönlichen Schutzes anstelle eines Kollektivschutzes führen soll, muss nicht beibehalten werden, da es die Aufgabe des Bauherrn ist, sein Projekt (mit dem Architekten) so anzupassen, dass keine Situation mehr besteht, bei der die Erstellung einer Kollektivschutz-Lösung nicht möglich ist. (Quelle: OPPBTP)

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Die Aufgaben des Koordinators sind in Artikel R. 238.18, Dekret Nr. 94-1159 definiert:

  • sicherzustellen, dass die allgemeinen Präventionsprinzipien tatsächlich eingehalten werden
  • erstellen des allgemeinen Koordinierungsplans (falls notwendig)
  • Definition der Einschränkungen für die Einrichtung und Verwendung des Kollektivschutzes
  • Organisieren der Koordination der Aktivitäten, der gemeinsamen Nutzung der Einrichtungen und des Austauschs von Sicherheitsanweisungen zwischen den verschiedenen Unternehmen.

Das Eingreifen des Koordinators ändert nichts an der Art oder dem Umfang der Verantwortlichkeiten, die den einzelnen Teilnehmern an Gebäude- und Tiefbauarbeiten obliegen. (Art. 238-17, Dekret Nr. 94-1159)

Der technische
Kontrolleur

Die obligatorische technische Überprüfung dient der Festigkeit der Arbeiten und der untrennbaren Ausrüstungselemente im Zusammenhang mit diesen Arbeiten sowie die Sicherheitsbedingungen für die Personen, die an den Gebäuden arbeiten.